Die nächste Steiff Auktion findet statt am 25. Mai 2024
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die TeddyDorado GmbH: Das Auktions- und Handelshaus speziell für wertvolle StoffTiere & TeddyBären
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AGB

 

Versteigerungsbedingungen der TeddyDorado GmbH

Die Versteigerung erfolgt im freiwilligen Auftrag und, mit Ausnahme eigener Ware, im Namen und für Rechnung ihrer Einlieferer. Mit der Abgabe eines Gebotes oder der Erteilung eines schriftlichen Auftrages oder der telefonischen Teilnahme an der Versteigerung erkennt der Bieter die folgenden Versteigerungs­be­dingungen ausdrücklich an:

1.    Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung den Namen und die Anschrift eines Auftraggebers schriftlich angibt. Bieter und Käufer haben keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Einlieferer. Einlieferer haben keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Bieter und Käufer.

2.    Die Versteigerungsware ist nach dem Nummern­verfahren gekennzeichnet, und die Ver­stei­gerung erfolgt in der im Katalog aufgeführten Reihenfolge. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalog­nummern zu trennen, zu vereinen, außerhalb der Reihenfolge zu ver­steigern oder zurück­zu­ziehen.

3.    Vor der Auktion können alle zur Versteigerung kommenden Gegen­stände besichtigt werden. Die Angaben zum Ort und Zeitraum der Möglichkeiten zur Vorbesichtigung sind aus dem Auktions­katalog ersichtlich. Eine Prüfung der Auktionsware erfolgt ausdrücklich auf eigene Ge­fahr des Besuchers und sollte mit größter Vorsicht vorgenommen werden, da jeder Be­sucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang einstehen muss.

4.    Die Auktionswaren werden in dem Erhaltungs­zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeit­punkt des Zuschlags befinden, ohne jegliche Gewähr und Haftung für versteckte oder offene Mängel. Die Gegenstände sind gebraucht und befinden sich, soweit nichts Gegen­teiliges beschrieben ist, in einem dem Alter der Gegen­stände entsprechenden Erhaltungs­zustand. Steiff-Tiere, wenn nicht anders vermerkt, sind immer ohne Knopf im Ohr, ohne (Ohr-) Fahne und ohne Namens- bzw. Brust-Schild. Wenn bei Steiff-Produkten deren Artikel-Nummer (Art.-Nr.) bzw. Europäische Artikel-Nummer (EAN) am Auktions­gegenstand nicht ersichtlich ist, der Versteigerer jedoch diese glaubt zu kennen, wird diese im Katalogtext bei der Waren­beschreibung in Klammern genannt. Die Angaben Premium-Topzustand, Topzustand usw. im Katalogtext beziehen sich nur auf den optischen Zustand der Ware und sind naturgemäß subjektiv. Die Beschreibungen der Auktionswaren werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen und können redaktio­nelle Beiträge als Ergänzungen der Warenbeschreibungen enthalten. Die Katalog­angaben stellen mit großer Sorgfalt ver­fasste, unverbindliche Meinungs­äußerungen des Ver­steigerers dar und sind keine Garantien im Rechtssinne bzw. zugesicherte Eigen­schaften im Sinne der §§ 459 ff. BGB. Sollten ver­sehentlich die Nummern von Bild und Text abweichen, gilt immer die Nummer des Textes. Trotz des Einsatzes moderner Technik können Abbildungen farblich vom Original abweichen. Eine Farb­verbindlichkeit kann nicht garantiert werden. Die Ware ist, soweit nicht ausdrücklich angegeben, nicht auf Funktion geprüft. Elektrische Geräte entsprechen nicht den heutigen VDE-Vorschriften. Bei älterem Sammler-Spielzeug können sich Teile (z.B. Glas­augen) lösen und von Kleinkindern verschluckt werden oder Verletzungen verursachen. Sämtliche Auktionswaren werden nur zu Sammel- und Deko­rationszwecken unter Aus­schluss jeglicher Haftung angeboten und sind nach heutigem Verständnis in der Regel kein Spiel­zeug für Kinder. Beanstandungen gleich welcher Art bleiben nach dem Zuschlag un­be­rück­sichtigt. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, sofort vorgetragene Mängel dem Ein­lieferer zu über­mitteln unter der Bedingung, dass der ersteigerte Gegenstand zwischenzeitlich nicht die Auktions­räume verlassen hat. Reklamationen von Fernbietern sind nur bei offen­sicht­lichen Falsch­beschreibungen möglich. Sie müssen unverzüglich nach Waren­erhalt dem Ver­steigerer mit­geteilt werden (spätestens 14 Tage nach der Versteigerung müssen sie dem Versteigerer vor­liegen), damit dieser in der Lage ist, die Mängel­rüge an den Einlieferer weiterzuleiten. Bei an­erkannten Reklamationen hat der Ersteigerer Anspruch auf Rück­erstattung des vollen Kauf­preises. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ware aus einer Katalognummer, die mit einem Mangel beschrieben ist, kann wegen eines anderen Mangels nicht reklamiert werden. Konvolute sind generell von der Rückgabe oder vom Umtausch ausgeschlossen.

5.    Die Versteigerung erfolgt in Euro (€) gegen sofortige Barzahlung. Gebote sind in Euro anzu­geben. Schriftliche Kaufaufträge von auswärtigen Bietern sollten bis spätestens 48 Stunden vor Auktions­beginn beim Versteigerer vorliegen. Solche Vorgebote können ohne originale, gefaxte oder zumindest gescante bzw. abfotografierte Unterschrift des Bieters nicht akzeptiert werden und müssen gut lesbare und konkrete Angaben über Name und Anschrift des Fernbieters ent­halten. Ferngebote werden sehr sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne Gewähr. Die darin ange­gebenen Preise verstehen sich als Limit für den Zuschlag. Das in Position 9 dieser Ver­stei­gerungs­be­ding­ungen genannte Aufgeld, die Abgabe, die Versandk­osten und die Umsatz­steuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Versteigerer behandelt schriftliche Kauf­aufträge interessen­wahrend, d.h. höchste Ferngebote werden nur soweit ausgeschöpft, um das zweit­höchste Gebot um eine Steigerungsstufe oder um 10% zu überbieten. Der Versteigerer kann Gebote zurückweisen, z.B. wenn seines Erachtens keine ausreichenden Sicherheiten bei ihm unbekannten Kunden vor­liegen, oder den Nachweis ausreichender Deckung von Geboten ver­langen. Als Telefonbieter zugelassene Interessenten werden vor Aufruf der ge­wünschten Position angerufen. Eine Garantie für das Zustande­kommen einer Telefonverbindung über­nimmt der Versteigerer nicht.

6.    Gesteigert wird im Allgemeinen bei Beträgen bis 100 € in 5 €-Schritten, bis 200 € in 10 €-Schritten, bis 300 € in 20 €-Schritten, bis 600 € in 30 €-Schritten, bis 1.000 € in 50 €-Schritten, bis 2.000 € in 100 €-Schritten, bis 3.000 € in 200 €-Schritten, bis 6.000 € in 300 €-Schritten und darüber hinaus um jeweils 500 €. Der Versteigerer kann andere Steigerungsraten fest­setzen oder zulassen. Die im Online-Katalog angegebenen Preise sind Limitpreise bzw. Mindestpreise bzw. Startpreise, mit denen bei der Ver­steigerung begonnen wird; es sind also ausdrücklich keine Schätzpreise. Dies­be­züg­liche Untergebote können nicht berücksichtigt werden, auch nicht "unter Vorbehalt". Mit dem Antrag zur Zulassung als Telefon­bieter bei einer bestimmten Katalognummer ist zugleich die Abgabe eines Gebotes zum Start­preis der entsprechenden Katalognummer verbunden. Keine Katalognummer kommt "ohne Limit" zum Aufruf. Im Anschluss an die Auktion findet kein Nachverkauf oder Freiverkauf statt.

7.    Der Zuschlag wird nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden erteilt. Einwendungen sind sofort geltend zu machen. Bei mehreren gleich hohen Geboten entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer hat das Recht, in Zweifelsfällen oder bei sogenannten Meinungs­verschieden­heiten oder falls irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist, den Gegenstand erneut aufzurufen. Ein Gebot kann vom Versteigerer ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das un­mittel­bar vorher abgegebene Gebot gültig. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Höchst­bietende sein Gebot nicht gelten lassen will. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Ein­lieferer, der durch den Versteigerer vertreten wird, und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, ein Kaufvertrag zustande. Der Zuschlag verpflichtet den Bieter zur Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer und zur Abnahme der Ware. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen und Verwechslungen be­züglich der ver­stei­gerten Sache unmittelbar auf den Käufer über. Es liegt ausschließlich im Er­messen des Käufers, sich ab dem Zeitpunkt des Zuschlags gegen die Risiken von Verlust, Dieb­stahl, Be­schä­digungen oder Zer­störung der betreffenden Objekte durch Abschluss einer Ver­sicherung ab­zu­sichern.

8.    Das Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung beim Einlieferer. Ein An­spruch auf Herausgabe besteht erst danach. Bis zur Bezahlung und Eigentumsübergabe erfolgt die Verwahrung auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Nach dem Zuschlag übernimmt der Ver­steigerer keine Haftung für etwaige Beschädigungen, Verluste und Verwechslungen.

9.    Der Kaufpreis setzt sich für Saalbieter zusammen aus dem Zuschlag (Zuschlag­preis), dem Aufgeld in Höhe von 19,83% auf den Zuschlagpreis und der auf das Auf­geld hinzuzu­rechnenden, jeweils gültigen gesetzlichen Umsatz­steuer in Höhe von zur Zeit 16% (zusammen 23%). Je Katalog­nummer der ersteigerten Waren kommt zum Aufgeld noch eine Abgabe von 1 € für schriftliche Bieter und von 2 € für inländische bzw. von 3 € für ausländische Telefonbieter hinzu. Die auf das Aufgeld und die Nebenkosten anfallende Umsatz­steuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnungs­erstellung während der Auktion bedarf wegen Über­lastung der sofortigen Nach­prüfung durch den Käufer und erfolgt unter Irrtumsvorbehalt.

10.   Der Kaufpreis ist zum Zeitpunkt des Zuschlags sofort fällig. Die Auslieferung der Ware erfolgt grund­sätzlich nur nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises in Euro (€). Der Versteigerer kann jedoch Fremdwährungen nach eigenem Ermessen zulassen. Geldkosten gehen zu Lasten des Käufers. Kreditkarten und PayPal-Zahlungen werden nicht akzeptiert. Anwesende Bieter haben am Tag der Versteigerung dem Ver­steigerer oder einem seiner Bevoll­mächtigten den sofort fälligen Kaufpreis bar oder mit bank­bestätigtem Scheck zu zahlen und die ersteigerten Gegenstände ebenfalls noch am Tag der Versteigerung abzunehmen. Fern­bieter erhalten diesbezüglich eine Rechnung, deren Gesamt­betrag innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungs­datum ohne Abzug fällig ist. Schecks werden an Zahlung statt angenommen, d.h. sie gelten erst nach Einlösung durch die bezogene Bank als bezahlt. Das Eigen­tum geht erst nach vollständiger Be­zahlung auf den Käufer über; die bloße Entgegen­nahme von Schecks berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, und die Ware wird in diesem Falle erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt. Fernbieter können als Selbstabholer innerhalb von zehn Tagen ab dem dritten Tag nach dem Tag der Auktion und nach vor­heriger bestätigter Termin­ab­sprache ihre Ware persönlich bei TeddyDorado am Sitz der Gesellschaft in Wachtberg bei Bonn gegen Barzahlung oder Vorab-Überweisung abholen. Jede Lagerung erfolgt grund­sätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Jede Versendung von ersteigerten Gegen­ständen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Erhalt der ent­sprechenden Zahlung. Die Kosten für Porto und Verpackung werden nach Höhe der Rechnungs­summe be­rechnet. Die Kosten betragen für den Versand im Inland bis 500 € Rechnungs­summe 15 €, 20 € bis zu einem Wert von 2.500 € und bis maximal 25.000 € Wert 35 €. Für das europäische Aus­land werden bis 500 € Rechnungssumme 50 € berechnet und bis 2.500 € Wert 80 €. Für alle anderen Länder werden bis 500 € Rechnungssumme 70 € berechnet und bis 2.500 € Wert 95 €. Die vorstehend genannten Kosten beziehen sich jeweils auf ein Paket. Sollten es mehrere Pakete sein, wird bei innerdeutschen Paketen jedes weitere Paket gleichartig in Rech­nung gestellt oder unfrei verschickt, was im Ermessen des Ver­steigerers liegt und keiner Rück­sprache mit dem Kunden bedarf. Bei ausländischen Kunden wird der Versand höher­wertiger und mehrerer Pakete separat in Rechnung gestellt. Sollten für den Versand nach Ermessen des Versteigerers besonders hochwertige und große rajapack-Kartonagen verwendet werden, so werden diese mit 16 € netto im Format 100 cm x 50 cm x 50 cm bzw. mit 19 € netto im format 115 cm x 55 cm x 55 cm dem Käufer berechnet. Wünscht der Käufer eine Versand­versicherung, so trägt er die beim jeweiligen Fracht­dienst üblichen Gebühren. Die Porto- und Verpackungskosten gelten nur für Pakete für an den Versteigerer vertrag­lich ge­bundene Versanddienste. Sperrgut wird nach den tatsächlichen Gebühren und dem an­fallenden Ver­packungs­aufwand berechnet. Die Zahlung der vom Versteigerer zusätzlich zum Kauf­preis geforderten Nebenkosten gilt als Erteilung des ent­sprechenden Versand­auftrags, der dann möglichst umgehend an die dem Versteigerer bekannte Privat­adresse des Käufers erfolgen soll. Mit der Abgabe bei der Post oder beim Fracht­dienst hat der Ver­steigerer seiner­seits alles zur Zustellung Erforderliche getan.

11.   Verweigert der Käufer die Zahlung oder Abnahme oder gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadens­ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ein Käufer gerät in Verzug, wenn er die mit einer Mahnung gegebene Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt. Ab dem Tag der Ab­nahme- oder Zahlungs­ver­weigerung bzw. ab dem Tag des Verzug­eintritts ist die Kaufpreis­forderung mit 4% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu ver­zinsen. Auch hat ein solcher Käufer je angefangenen Monat Lager­kosten in Höhe von 15 € zu erstatten. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, so steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugs­schaden zu, wie etwaiger Währungsverlust, Zinsverlust und die Kosten für die recht­liche Verfolgung.

12.   Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch übergehen. Verlangt der Versteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist der Erfüllungs­an­spruch erloschen. Mit Zustellung des Schadensersatzanspruches beim Käufer erlöschen dessen Rechte aus dem ihm früher erteilten Zuschlag. Der Versteigerer ist berechtigt, den Ver­steigerungs­gegen­stand nochmals zu ver­steigern, von einem anderen Versteigerer ver­steigern zu lassen oder an den Auftraggeber zurück­zugeben. Der Käufer hat auch im Fall einer Wiederversteigerung die Provision des Versteigerers aus der Erstversteigerung in Höhe von 16% zuzüglich Umsatzsteuer des seinerzeit ihm erteilten Zuschlags zu tragen. Er hat keinen Anspruch aus einem etwaigen Mehrerlös, haftet jedoch für jeden Ausfall. Für die Wieder­versteigerung gilt er als Auftraggeber und hat die üblichen Kommissions­gebühren, auch die eines anderen Versteigerers, zu zahlen. Eventuell anfallende Transport- und Lager­kosten, anfallende Lohn­kosten für die Zuziehung von Hilfskräften und Insertionskosten sind vorweg abzuziehen. Im übrigen ist der danach verbleibende Erlös per Datum des Zahlungs­ein­gangs auf die Schadensersatzforderung gemäß § 367 BGB zu verrechnen. Der Ver­steigerer ist berechtigt, einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30% des Zuschlag­preises pauschal zu ver­langen (wegen entgangener Einlieferer- und Käufer­provision), der Nach­weis erhöhter Aufwendungen bleibt vorbehalten.

13.   Der Versteigerer ist berechtigt, die Kaufgelder, Kaufgeldrückstände und/oder Neben­leistungen in fremdem Namen einzuziehen oder einzuklagen.

14.   Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Hand­lung sowie die Haftung für Schäden, die durch die ersteigerte Ware entstehen, sind aus­ge­schlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Handeln her­vor­gerufen worden ist. Für eventuell entstandene Schäden an der Auktionsware durch ange­brachte Auktionsnummern, z.B. mittels Aufkleber, Klebe-Etiketten und (angenähter) Papp-Anhänger, über­nimmt der Versteigerer keine Haftung.

15.   Die Versteigerung ist öffentlich, und jeder Besucher haftet für den von ihm ver­ursachten Schaden. Der Versteigerer übt in allen Räumlichkeiten der Versteigerung das Haus­recht aus und behält sich das Recht vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Besichtigung und der Ver­steigerung aus­zu­schließen und Gebote zurückzuweisen bzw. nicht zu beachten. Bei schrift­lichen Geboten kann es zu Eintragungs­fehlern kommen, so dass ein schriftlicher Bieter für ein ihn interessierendes Objekt nicht den Zuschlag erhält. Eine Schadens­ersatz­forderung in diesem Falle schließt der Versteigerer ausdrücklich aus. Dieses gilt gleicher­maßen bei Ver­ständigungs­problemen mit Telefon­bietern.

16.   Die veräußerlichen und vererbbaren Verwertungs-, Nutzungs- und Urheberrechte an den Ab­bild­ungen und Texten im Auktionskatalog stehen ausschließlich dem Versteigerer zu. Die Rechte an diesen Abbildungen und Texten beinhalten ausdrücklich die Ver­viel­fältigung und Ver­öffentlichung sowie die Wahrnehmung aller Neben- und Folgerechte. Sie gehen mit dem Erwerb im Rahmen der Auktion, der der Katalog zugrunde liegt, nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber dieser Gegenstände im Rahmen der Auktion verzichtet auf jegliche Rechte an diesen Abbildungen und Texten.

17.   Bei Unstimmigkeiten gelten immer der deutsche Versteigerungstext und die deutschen Ver­steigerungs­bedingungen.

18.   Die Versteigerungsbedingungen und der Versteigerungsvertrag unterliegen deutschem Recht. Erfüllungs­ort und Gerichtsstand ist für beide Teile Bonn.

19.   Sollte eine der genannten Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirt­schaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung entspricht. Die rechtmäßige Wirksamkeit aller übrigen genannten Versteigerungsbedingungen bleibt davon unberührt.

Der Versteigerer

 

© 2010-2020 TeddyDorado GmbH

Alle Rechte vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 01. Juli 2020

 

pdf-Datei "Versteigerungsbedingungen" (vier Seiten)

 
 
 
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